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Insolvenzgeld

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird und beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, zahlt die Arbeitsagentur für die letzten drei Monate vor Eröffnung das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt an die Beschäftigten. Die gesamten Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden nach Ablauf des Jahres auf alle insolvenzfähigen Unternehmen umgelegt. Die Unfallversicherungsträger ziehen sie für die Arbeitsverwaltung ein.

Die Verwaltungskosten hierfür müssen sie dabei selbst tragen. Grundlage für die Höhe des Insolvenzgeldes, das ein Unternehmen zu tragen hat, ist das von ihm gezahlte Entgelt.

Die Ausgaben für das Insolvenzgeld sind in 2007 erfreulicherweise weiter rückläufig, so dass der Beitragsfuß auf 1,00 € (Vorjahr 1,85 €) je 1.000 € Entgelt gesenkt werden konnte.

Damit ist die Belastung der Unternehmen durch das Insolvenzgeld gesunken.

In diesem Zusammenhang stellt die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft nochmals klar, dass sie nur eine Inkassostelle für die Bundesagentur für Arbeit ist. Auf die Höhe dieser Fremdumlage haben die Berufsgenossenschaften keinen Einfluss.


Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung wird zukünftig (ab Umlage 2009) das Insolvenzgeld nicht mehr von den Berufsgenossenschaften eingezogen sondern durch die Krankenversicherung im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Nähere Informationen dazu folgen sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

 

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