Gültig zur Berechnung der Beiträge für die Jahre ab 2000
Teil I: Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen
Teil II: Sonstige Bestimmungen
Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen zur Veranlagung
der Unternehmen
Die Gefahrklassen sind aus der Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus den Jahren 1994 - 1998 (Beobachtungszeitraum) und der im gleichen Zeitraum gezahlten Entschädigungen für die im Beobachtungszeitraum eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten errechnet worden.
Teil II:
Sonstige Bestimmungen
1. Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig bestimmt. Die Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig richtet sich nach der Art der verrichteten Tätigkeiten.
2. Für Unternehmen, deren Unternehmenszweig im Teil I nicht aufgeführt ist setzt der Hauptgeschäftsführer die Gefahrklasse fest.
Für fremdartige Nebenunternehmen werden die Gefahrklassen nach der Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Für die Errechnung der Gefahrklassen ist der Beitrag für das dem Umlagejahr vorangegangene Jahr maßgebend. Die Gefahrklassen werden im Beitragsbescheid bekannt gegeben.
3. Umfasst ein Unternehmen (Gesamtunternehmen) mehrere Unternehmensteile (Haupt- und Nebenunternehmen), die verschiedenen im Teil I genannten Unternehmenszweigen angehören oder deren Gefahrklasse der Hauptgeschäftsführer nach Nr. 2 festsetzt, so wird jeder Unternehmensteil gesondert veranlagt, wenn für die einzelnen Unternehmensteile getrennte Lohnnachweise geführt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so setzt der Hauptgeschäftsführer für die einzelnen Unternehmensteile oder das Gesamtunternehmen die Gefahrklasse fest.
4. Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, Hilfsunternehmen und Hilfstätigkeiten werden dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie überwiegend dienen.
Teile eines Gesamtunternehmens, die sowohl dem Hauptunternehmen dienen (als Hilfsunternehmen) als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Nebenunternehmen gesondert veranlagt, wenn die eigenwirtschaftlichen Verrichtungen überwiegen. Dabei finden die Bestimmungen der Nrn. 2 und 3 Anwendung.
5. Versicherte, die überwiegend mit kaufmännischen bzw. verwaltenden Tätigkeiten beschäftigt sind, werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dem Unternehmenszweig "Kaufmännischer und verwaltender Teil" zugeordnet.
Der Außendienst (z.B. Verbrauchsermittlung, Gelderheben etc.) zählt nicht zu den kaufmännischen bzw. verwaltenden Tätigkeiten im Sinne des Gefahrtarifs.
Beschlossen von der Vertreterversammlung am 05. April 2000
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft am 5. April 2000 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge für die Jahre ab 2000, wird gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, 14. Juni 2000 Bundesversicherungsamt
III 2 - 69040.50-101/2000