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§ 51
Versicherung von ehrenamtlich Tätigen

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Berufsgenossenschaft sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen und Aus-schüssen des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie in den von den Berufsgenossenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Arbeitsgemeinschaften gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII).

(2) § 34 Abs. 2 gilt auch im Falle des Abs. 1.