BGFW Logo: Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

     
 

§ 49
Verzeichnis, Bestätigung

Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und ihrer Versicherungssummen. Sie bestätigt den Versicherten die Versicherung und teilt ihnen die Höhe der Versicherungssumme mit.