(1) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme (§ 43 der Satzung) und dem Gefahrtarif.
(2) Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefangenen Monat der 12. Teil der Versicherungssumme zu Grunde gelegt.
(3) Für die Beitragsberechnung der freiwilligen Versicherung für im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.