BGFW Logo: Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

     
 

§ 40
Ausbildung der mit Präventionsaufgaben betrauten Personen

(1) Die Berufsgenossenschaft sorgt dafür, dass Personen in den Unternehmen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind, aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmer und Versicherte an, an Aus- und Fortbildungslehrgängen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Berufsgenossenschaft trägt die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, hat die Berufsgenossenschaft nur die Lehrgangsgebühren zu tragen (§ 23 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Versicherten haben für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Abs. 3 SGB VII).