BGFW Logo: Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

     
 

§ 38
Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen

(1) Ihre Beratung- und Überwachungsaufgaben nach § 36 Abs. 2 der Satzung nimmt die Berufsgenossenschaft durch Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 1 SGB VII), unter anderem Technische Aufsichtsbeamte, Arbeitsmediziner wahr. Diese sind insbesondere befugt,

  1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
  2. von den Unternehmern die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
  3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen der Unternehmer einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
  4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
  5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtsperson und die Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten der Unternehmer ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
  6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit die Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichten, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
  7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
  8. die Begleitung durch die Unternehmer oder von ihnen beauftragte Personen zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII).

Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 2 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Die Unternehmer haben die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Dem Betriebsrat (Personalrat) ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung teilzunehmen.

(2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der Ver-sicherten zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).

(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung die Unternehmer selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

(4) Vom Vorstand können erfahrene Versicherte und Arbeitgeber aus den Mitgliedsunternehmen zur Unterstützung des Technischen Aufsichtsdienstes herangezogen werden, die in begrenzter Anzahl ehrenamtlich tätig werden. Für die Erstattung ihrer baren Ausgaben gilt § 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung.

(5) Erwachsen der Berufsgenossenschaft durch Pflichtversäumnisse des Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand diese Kosten dem Unternehmer auferlegen (§ 17 Abs. 4 SGB VII).

(6) Die Selbstverwaltungsorgane sollen bei der Behandlung von Fragen der Unfallverhütung den Leiter des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft als Sachverständigen hören.

(7) Die Selbstverwaltungsorgane wachen darüber, dass die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere der technischen und organisatorischen Entwicklung in den Unternehmen entsprechen und den aus dem Unfallgeschehen gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.