BGFW Logo: Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

     
 

§ 37
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmer und der Versicherten

(1) Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom zuständigen Ministerium genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 56 der Satzung). Die Berufsgenossenschaft unterrichtet die Unternehmer über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschriften; sie stellt den Unternehmern die benötigten Unfallverhütungsvorschriften auf Anforderung zur Verfügung; die Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet (§ 15 Abs. 5 SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.

(2) Die Unternehmer und die Versicherten können den Erlass oder die Abänderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.