(1) Die Versicherten erhalten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7-12 SGB VII) Entschädigungen nach Gesetz und Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf 84.000 Euro festgesetzt (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
(3) Ehrenamtlich Tätige, die bei ihrer Tätigkeit für die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken (§§ 7-12 SGB VII) bzw. ihre Hinterbliebenen, erhalten als Mehrleistung (§ 94 SGB VII) die Differenz zwischen den Leistungen nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst (§§ 82 ff. SGB VII) und den Leistungen nach dem Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes (§ 34 Abs. 2 der Satzung). Zu dem gesetzlichen Sterbegeld wird als Mehrleistung die Differenz zwischen dem nach § 64 Abs. 1 SGB VII errechneten Sterbegeld und dem zwölften Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 34 Abs. 2 der Satzung) gewährt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Erweiterung :
Die Berufsgenossenschaft erstattet auf Antrag die durch Privatbehandlung entstandenen Mehrkosten für Sachleistungen, sofern sie nicht durch andere Versicherungs- und Versorgungsansprüche oder sonstige auf Gesetz oder Vertrag beruhende Ansprüche gedeckt sind. Die Erstattung darf einschließlich der bereits von der Berufsgenossenschaft gewährten Sachleistungen das 2½fache der Kosten nicht übersteigen, die für die einzelnen Leistungen bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung entstanden wären.
Bei stationärer Behandlung wird die Erstattung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus begrenzt auf die nach den §§ 22-24 BPflV gesondert berechenbaren Arzt-, Sach- und Personalkosten und die Mehrkosten für ein Zweibettzimmer gegenüber dem allgemeinen Pflegesatz. Die Festbetragsregelungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Hilfsmittel (§§ 29, 31 SGB VII) finden keine Anwendung.
(4) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.
(5) Entspricht die nach Abs. 4 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.