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§ 33
Sicherstellung der Beiträge durch Abfindung

(1) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens hat der ausscheidende Unternehmer für die Zeit vom Ablauf des Kalenderjahrs, für das der Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft den Beitrag nach dem Beitragsfuß der letzten Umlage zu entrichten (Beitragsabfindung, § 164 Abs. 2 SGB VII).

(2) Über die Abfindung erteilt die Berufsgenossenschaft einen Bescheid; § 31 der Satzung gilt entsprechend.