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§ 28
Prüfung der Entgeltnachweise und der Angaben zur Veranlagung der Unternehmen

Die Berufsgenossenschaft kann nach Maßgabe des § 166 SGB VII die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die Entgeltnachweise (§ 27 der Satzung) und die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen gemachten Angaben (§ 26 Abs. 3 der Satzung) prüfen oder eine Schätzung vornehmen zu können.