(1) Die Berufsgenossenschaft setzt einen Gefahrtarif fest (§ 14 Nr. 10 der Satzung). Im Gefahrtarif werden zur risikogerechten Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festgestellt. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert. Die Tarifstellen umfassen Gefahrengemeinschaften, die aus Unternehmen oder Unternehmensteilen nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif enthält Bestimmungen über die Festsetzung der Gefahrklassen für fremdartige Nebenunternehmen (§ 157 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VII).
(2) Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeiten nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen und erteilt darüber einen Bescheid (§ 159 SGB VII).
(3) Die Unternehmer haben der Berufsgenossenschaft für die Veranlagung ihrer Unternehmen zu den Gefahrklassen die erforderlichen Angaben über Art und Gegenstand, über die Anlagen und Einrichtungen ihrer Unternehmen sowie über die sonstigen für die Veranlagung maßgebenden Verhältnisse zu machen (§§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Machen die Unternehmer diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig, so nimmt die Berufsgenossenschaft die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor (§ 159 Abs. 2 SGB VII).