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§ 25
Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172 SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 171 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(1a) Die Betriebsmittel dürfen den zweifachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

(2) Grundlagen der Beitragsberechnung bilden der Finanzbedarf, die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte der Versicherten in den Unternehmen bis zum in § 34 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrag ergibt sich durch Vervielfältigung des Beitragsfußes mit den Beitragseinheiten. Der Beitragsfuß entspricht dem Anteil am Finanzbedarf (Umlagesoll), der auf eine Beitragseinheit (Beitragseinheiten = anrechnungsfähige Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) entfällt.

(3) Die Beiträge für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 176 ff. SGB VII) werden ausschließlich nach dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen bis zu dem in § 34 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag umgelegt; hierbei bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(4) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt (§ 161 SGB VII, § 18 Nr. 12 der Satzung).

(5) Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vorstand (§ 18 Nr. 9 der Satzung).