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§ 24
Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die Unternehmer
Über die gesetzlich im einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer die Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). Zur Durchführung der Unfallversicherung gehören
- die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
- die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
- die Erbringung der Leistungen,
- die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
- die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
- die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.
Dazu obliegt es den Unternehmern insbesondere,
- alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
- dafür zu sorgen, dass Versicherte nach Unfällen im Unternehmen nur Ärzte oder Krankenhäuser aufsuchen, die die Berufsgenossenschaft benannt hat.
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