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§ 23
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII).

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Die Anzeige ist der Hauptverwaltung der Berufsgenossenschaft, von Unternehmen mit Sitz in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen der Bezirksverwaltung Potsdam auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Die Versicherten können von den Unternehmern verlangen, dass ihnen eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII).

(4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Die Unternehmer haben die Sicherheitsfachkräfte und die Betriebsärzte über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt die Berufsgenossenschaft zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 SGB VII).

(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, haben die Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden; bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige Bergbehörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB VII).

(6) Über Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als 3 Personen in dem Maß gesundheitlich geschädigt wurden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich ist, ist die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen (§ 191 SGB VII). Die Nachricht ist an die in Abs. 3 genannte Stelle zu richten. Die Pflichten nach Abs. 1 bis 5 sind zusätzlich zur Benachrichtigung nach Abs. 6 zu erfüllen.