BGFW Logo: Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

     
 

§ 22
Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse

(1) Die Vertreterversammlung bildet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 36 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 112 Abs. 2 SGB IV und § 14 Nr. 15 der Satzung eine oder mehrere Widerspruchs- und Einspruchausschüsse.

(2) Die Widerspruchs- und Einspruchausschüsse setzen sich aus je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Für die Ausschussmitglieder ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Zu Mitgliedern der Widerspruchs- und Einspruchausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglieder erfüllen.

(3) § 21 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung gelten entsprechend.