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§ 17
Vertretung der Berufsgenossenschaft durch Vorstand und Hauptgeschäftsführer

(1) Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Berufsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach § 15 und § 17 Abs. 3 der Satzung nicht der Vertreterversammlung oder dem Hauptgeschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Bei Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung durch den Vorstand sind der Bezeichnung der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung "Der Vorstand" sowie die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beizufügen.

(3) Der Hauptgeschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt die Berufsgenossenschaft im Rahmen seines Aufgabenbereichs (§ 20 Abs. 1 der Satzung) gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(4) Bei Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung durch den Hauptgeschäftsführer fügt dieser dem Namen der Berufsgenossenschaft die Bezeichnung „Der Hauptgeschäftsführer" und seine Unterschrift bei. Dies gilt entsprechend für seinen Stellvertreter mit der Maßgabe, dass er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis verweist („in Vertretung" - „i.V.").

(5) Soweit der Hauptgeschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vorstands in dessen Auftrag handelt, zeichnet er mit dem Zusatz „Der Vorstand - Im Auftrag" („I. A.").