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§ 15
Vertretung der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand

Die Berufsgenossenschaft wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch die Vertreterversammlung vertreten; das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).