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§ 14
Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),
- Beschluss über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
- Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 18 Nr. 2 der Satzung),
- Beschluss über die Satzung und ihre Nachträge (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
- Beschluss über Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII),
- Beschluss über Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),
- Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), § 18 Nr. 7 und 8 der Satzung bleiben unberührt,
- Entlastung des Vorstands und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
- Beschluss über den Gefahrtarif (§ 157 SGB VII),
- Beschluss über eine Vereinigung von Berufsgenossenschaften (§ 118 SGB VII),
- Zustimmung zur Bildung einer Gemeinlast und ihrer Verteilung auf die Berufsgenossenschaften (§ 173 SGB VII),
- Beschluss über die Schaffung von Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen (§§ 26, 35 SGB VII, § 35 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),
- Beschluss über die Errichtung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 26, 33 SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),
- Bestellung der Mitglieder der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse (§ 36a SGB IV, § 22 der Satzung),
- Beschluss über die Dienstordnung und den Stellenplan für die Angestellten der Berufsgenossenschaft nach § 144 SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung),
- Beschluss über die Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
- Beschluss über Angelegenheiten, die der Vorstand der Vertreterversammlung vorlegt,
- Beschluss über Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung sonst gesetzlich zugewiesen sind,
- Beschluss über das - auch teilweise - Absehen von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr bei der Beitragsberechnung (§ 153 Abs. 4 SGB VII),
- Beschluss über die Einrichtung einer Auslandsunfallversicherung (§ 140 Abs. 2 SGB VII).
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