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§ 12
Erledigungsausschüsse

(1) Die Vertreterversammlung und der Vorstand können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die Regelungen des § 16 der Satzung entsprechend.