(1) Die Wahlberechtigung für die Vertreterversammlung sowie die Wählbarkeit für Vertreterversammlung und Vorstand bestimmen die §§ 50, 51 SGB IV. Wahlberechtigt ist nicht, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Stichtag fällige Beiträge nicht bezahlt hat (§ 50 Abs. 3 SGB IV). Nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat (§ 51 Abs. 7 SGB IV).
(2) Bei der Wahl zur Vertreterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Arbeitgeber nach der Zahl der an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag bei ihnen beschäftigten, bei der Berufsgenossenschaft versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Der Arbeitgeber hat bei 0 bis 20 Versicherten eine Stimme, bei 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen, bei 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und je weitere 1 bis 100 Versicherte eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen (§ 49 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB IV).