(1) Vertreterversammlung und Vorstand wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; der eine muss der Gruppe der Versicherten und der andere der Gruppe der Arbeitgeber angehören (§ 62 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).