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§ 8
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je 16 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand besteht aus je 5 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Hauptgeschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Mitglieder, die verhindert sind, werden durch ihre Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind - in der Reihenfolge ihrer Aufstellung - die als Stellvertreter in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen. Für Mitglieder des Vorstands können in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden (§ 43 Abs. 2 SGB IV).